ALLGEMEINE ZAHLUNGS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

AAF LUFTTECHNIK GMBH

Stand: 20.03.2024

 

I. Allgemeines

Absatz 1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige, gesonderte, vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

Absatz 2.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Absatz 3.
Sämtliche Angaben des Lieferers zur Kaufsache im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechtssinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist, hat der Lieferer keine Zusicherung abgegeben.

Absatz 4.
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklausen sind im Zweifel die Incoterms 2000.

II. Preis und Zahlung

Absatz 1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Ändern sich nach Vertragsabschluss, Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf Verlangen wird der Lieferer diese Kostenerhöhung dem Besteller nachweisen.

Absatz 2.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass der Lieferer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

Absatz 3.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Absatz 4.
Verzug des Bestellers tritt ein bei Mahnung der Fälligkeit, spätestens aber 30 Tage nach der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung durch den Lieferer. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, berechnet der Lieferer Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, der Besteller weist dem Lieferer einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.

Absatz 5.
Sämtliche Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und unwiderruflich, gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Absatz 6.
Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadensersatz zu verlangen. Ferner kann der Lieferer dem Besteller die Weiterveräußerung und den Einbau gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer bereits jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen; diese Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Absatz 7.
Die in den vorgenannten Absätzen genannten Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches des Lieferers abwenden.

III. Lieferzeit - Lieferverzögerungen

Absatz 1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglicher Auftragsänderung durch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern.

Absatz 2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

Absatz 3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung, der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Absatz 4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

Absatz 5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller mit Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Absatz 6.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im übrigen gilt Abschnitt VII – 2ter Absatz.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Absatz 7.
Gerät der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller, dem Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen nach Abschnitt VII, Absatz 2, dieser Bedingungen.

Absatz 8.
Annulliert der Besteller seinen Auftrag oder verweigert er die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Lieferer anstelle seines Anspruches auf Vertragserfüllung berechtigt, anstelle eines Schadenersatzes ohne jeden weiterer Nachweis, Stornierungskosten in Höhe von 10% des Auftragswertes zu verlangen. Neben den Stornierungskosten hat der Besteller auf des Lieferers Anforderung hin, die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung des Liefergegenstandes zu vergüten, die ihm in diesem Fall auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

IV. Gefahrenübergang – Abnahme

Absatz 1.

Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Lieferer Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

Absatz 2.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Absatz 3.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

Absatz 4.
Wird ohne Verschulden des Lieferers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Absatz 5.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

Absatz 6.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

Absatz 7.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

Absatz 8.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls und soweit handelsüblich, liefert der Lieferer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Lieferer nach eigener Erfahrung und auf Kosten des Bestellers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von dem Lieferer nicht zurückgenommen.

V. Eigentumsvorbehalt

Absatz 1.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Absatz 2.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Absatz 3.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Absatz 4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Absatz 5.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Absatz 6.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und dem Lieferer Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus, alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Absatz 7.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Absatz 8.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum Herstellungswert, der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits bei Vertragsabschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V, Absatz 1.

Absatz 9.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe des Abschnitt V, Absatz 10 bis Absatz 12, auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Absatz 10.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

Absatz 11.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferer erworbenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß V, Absatz 8 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

Absatz 12.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werksvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die Abschnitte V, Absatz 10 und 11, entsprechend.

Absatz 13.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Abschnitt V, Absatz 9 bis 12, bis auf Widerruf, zu dem der Lieferer jederzeit berechtigt ist, einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur in den Abschnitt II, Absatz4, genannten Fällen Gebrauch machen.

Absatz 14.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und ihm die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Absatz 15.
Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, dann ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

Absatz 16.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Abschnitt VII, Gewähr wie folgt:

Sachmängel

Absatz 1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich, schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Absatz 2.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Absatz 3.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Der Lieferer trägt außerdem die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Ersatzstückes sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, einschließlich Fahrtkosten, soweit dem Lieferer hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Weitere, insbesondere, mittelbare Kosten (z.B. für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen) trägt der Lieferer nicht.

Absatz 4.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII, Absatz 2 dieser Bedingung.

Absatz 5.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von dem Lieferer zu verantworten sind.

Absatz 6.
Bessert der Besteller oder ein Dritte unsachgemäß nacht, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel

Absatz 7.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Lieferer auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich, angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtkräftig, festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Absatz 8.
Die in Abschnitt VI, Absatz 7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt VII, Absatz 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

der Besteller, den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.

der Besteller, den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. ihm die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI, Absatz 7, ermöglicht.

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

Absatz 1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller die Regelungen der Abschnitte VI und VII, Absatz 2, entsprechend.

Absatz 2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer:

Nur bei Vorsatz.

Nur bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter.

Nur bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper , Gesundheit.

Nur bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

Nur bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten.

Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII, Absatz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für die Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§69 a ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyrihg-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Absatz 1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Absatz 2.
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferers und Gerichtsstand Darmstadt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XI. Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

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